Lernziel
- Sie kennen und verstehen die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen der Buchführung.
- Sie sind in der Lage, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu erklären und voneinander abzugrenzen.
Durch rechtliche Normen des Handels- und des Steuerrechts ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, Bücher zu führen.
Handelsrechtlich relevant sind die allgemeinen Vorschriften für Kaufleute, geregelt in §§ 238-263 Handelsgesetzbuch (HGB). Diese richten sich an alle Kaufleute, unabhängig von der Frage, welche Rechtsform das Unternehmen hat.
§§ 264 – 342e HGB regeln darüber hinaus ergänzende Vorschriften, die insbesondere für Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel Aktiengesellschaften relevant sind. Sie beinhalten beispielsweise Vorgaben zum Einzeljahresabschluss von Kapitalgesellschaften und zur Konzernrechnungslegung.
Aus steuerrechtlicher Sicht sind für den Kaufmann insbesondere das Einkommenssteuergesetz (EStG), das Umsatzsteuergesetz (UStG) und die Abgabenordnung (AO).
Zentrale Inhalte der allgemeinen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (§§ 238 – 263 HGB) werden in folgender Übersicht dargestellt:
Abbildung 22: Zentrale Vorgaben zum Rechnungswesen des HGB
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Döring und Buchholz 2011, S. 5ff.
§ 238 HGB
Verpflichtung, Bücher zu führen
Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB).
Verpflichtung, mittels der Buchführung innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens zu vermitteln
§ 239 HGB
Eindeutigkeit von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen
Vorgabe, dass Eintragungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen
Ursprüngliche Eintragungen dürfen nicht unkenntlich gemacht werden
§ 240 HGB
Pflicht zur Aufstellung des Inventars
§ 241 HGB
Zulässige Inventurverfahren
§ 242 HGB
Bilanzierungspflicht
§ 238 HGB verweist auf die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB). Die GoB sind für alle Kaufleute gleichermaßen geltende Regeln über die Führung der Handelsbücher und die Erstellung des Jahresabschlusses.
Diese anerkannten Regeln sind nicht explizit in einem separaten Gesetz geregelt, finden sich aber an vielen Stellen im Handelsgesetzbuch wieder.
So verweisen beispielsweise §§ 238 und 241 HGB auf die GoB. An anderer Stelle werden die Inhalte der GoB aufgeführt. Die GoB sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Abbildung 23: Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Coenenberg et al. 2012, S. 53 ff. sowie Eisele und Knobloch 2011, S. 31 ff.
Richtigkeit und Willkürfreiheit (§ 239 II HGB)
Die Buchführung muss die betrieblichen Vorgänge den Tatsachen entsprechend wiedergeben und die übrigen GoB beachten.
Klarheit
Geschäftsvorfälle, Bilanzposten und Erfolgsbestandteile sind der Art nach eindeutig zu bezeichnen und zu ordnen, sodass die Bücher und der Jahresabschluss übersichtlich, verständlich und nachvollziehbar sind. Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten und dürfen nicht in Bewertungseinheiten zusammengefasst werden (Prinzip der Einzelbewertung). Aktiv- und Passivposten sowie Erträge und Aufwendungen dürfen nicht gegeneinander verrechnet werden (Saldierungsverbot).
Vollständigkeit (§ 239 II HGB für die Buchführung, § 246 I HGB für den Jahresab-schluss)
Alle wertbegründenden Sachverhalte sind zu erfassen. Das heißt, das einerseits jeder Geschäftsvorfall zu erfassen ist und auch bestehende Risiken beispielsweise durch die Bildung von Rückstellungen zu berücksichtigen sind (z. B. laufendes Gerichtsverfahren zu einer Patentstreitigkeit).
Grundsatz der Stetigkeit (§ 252 I Nr. 6 HGB)
Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens muss zu verschiedenen Zeitpunkten bzw. über verschiedene Perioden hinweg vergleichbar gestaltet sein, um die Entwicklung des Unternehmens daraus ablesen zu können.
Grundsatz der Vorsicht (§ 252 I Nr. 4 HGB)
Die mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Chancen und Risiken sind zurückhaltend abzuschätzen. Das heißt, im Zweifelsfall hat sich der Kaufmann eher ärmer zu rechnen als reicher, um die Gefahr eines hohen und ggf. falschen Erfolgsausweises zu vermeiden.
Abgrenzungsgrundsätze
Die Abgrenzungsgrundsätze legen fest, welcher Periode Aufwand und Ertrag zuzurechnen sind. Sie bestimmen somit den Periodenerfolg. Vier Prinzipien liegen den Abgrenzungsgrundsätzen zugrunde:
Die Abgrenzungsgrundsätze legen fest, welcher Periode Aufwand und Ertrag zuzurechnen sind. Sie bestimmen somit den Periodenerfolg. Vier Prinzipien liegen den Abgrenzungsgrundsätzen zugrunde:
- Realisationsprinzip:
Das Realisationsprinzip bestimmt, wann eine Leistung des Unternehmens als realisiert gilt, d. h. als Ertrag auszuweisen ist (z. B. Zeitpunkt des Gefahrenübergangs). - Sachliche Abgrenzung:
Erfolge (Gewinn oder Verlust) dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch Umsätze verwirklicht wurden. Das heißt, dass die für die Leistungserstellung verursachten Nettovermögensminderungen in Form von Aufwendungen der Periode zuzuordnen sind, in der auch die sachlich zugehörigen Leistungen als Ertrag realisiert wurden. - Zeitliche Abgrenzung:
Zeitraumbezogene Vermögensänderungen sind unabhängig von der Zahlung in der Periode auszuweisen, in der sie anfallen (z. B. Mietzahlungen). - Imparitätsprinzip:
Das Imparitätsprinzip schränkt das Realisationsprinzip in Bezug auf einzelgeschäftliche Verluste ein. Sofern Verluste bereits zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung absehbar, aber noch nicht eingetreten sind, werden diese entsprechend dem Vorsichtsprinzip bereits in der Periode bzw. zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens in voller Höhe als Aufwand im Jahresabschluss berücksichtigt.
Für Verluste gilt damit das Realisationsprinzip nicht.
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Coenenberg et al. 2012, S. 53 ff. sowie Eisele und Knobloch 2011, S. 31 ff.
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